Arbeitsmittel Überprüfung (AM-VO, Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Bewertung von "alten" Arbeitsmitteln)

Ladekräne auf Fahrzeugen, Hebebühnen, Bauaufzüge und vieles mehr – all diese kraftbetriebenen Arbeitsmittel erfordern eine regelmäßige Überprüfung, um absolute Funktion und Sicherheit zu gewährleisten.

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
    a. schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    b. Turmdrehkrane,
  2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. Fahrzeughebebühnen,
  5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  6. kraftbetriebene Anpassrampen,
  7. fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
  8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
  9. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (z.B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),
  10. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen
  11. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
  12. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
  13. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
  14. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  15. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).

Abnahmeprüfungen und/oder wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln führen wir gemäß § 7, 8, 9 und 10 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) durch. Im Wesentlichen ist dort festgelegt:

  • Welche Arbeitsmittel müssen geprüft werden?
  • Wann ist die Prüfung der Arbeitsmittel fällig? (Prüfpflichten, Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfung)
  • Wer darf die Prüfung durchführen?

  • Wie dürfen die Arbeitsmittel genutzt werden?
  • Wie müssen sie beschaffen sein?

Die Qualität vor Preisdumping garantiert Ihre Sicherheit!

Unsere Leistungen rund um die Prüfung von Arbeitsmitteln

Im Rahmen einer Arbeitsmittelprüfung bieten wir Ihnen folgende Dienstleistungen an:

  • Abnahmeprüfung und regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln Nach § 7, 8 und 9 AM-VO
  • Prüfung nach Aufstellung §10 z.B.: Turmdrehkran, Schnellbaukran auf Baustellen 
  • Prüfung der Arbeitsmittelbeschaffenheit hinsichtlich ihrer Erfüllung der Bestimmungen des vierten Abschnitts der AM-VO

  • Beschaffenheitsprüfung „alter“ Betriebsmittel und Maschinen hinsichtlich ihrer Weiterverwendbarkeit ("Alte Maschinen")
  • Feststellung der Prüfpflichten, Erstellung Prüfplan 

Bei Interesse besprechen wir gerne alle weiteren Details Ihrer Arbeitsmittelprüfung mit Ihnen – kontaktieren Sie uns einfach!

 

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