Prüfungen von Aufzügen, Fahrtreppen und Hebeanlagen
ÖSTERREICHWEIT gemäß INSPEKTIONSSTELLE HBV 2009 - AUFZUGSPRÜFER
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppen 1, 2, 3 und 4;
Vorprüfung, Abnahmeprüfung, regelmäßige Überprüfung, außerordentliche Überprüfung, Betriebskontrolle von Hebeanlagen aller Gruppen:
Hebeanlagengruppe 1:
Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge,
Hebeanlagengruppe 2:
Fahrtreppen, Fahrsteige
Hebeanlagengruppe 3:
Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht entlang an starren Führungen aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.
Hebeanlagengruppe 4:
Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX).
Je nach Zulassung als Gewerbeaufzug (Gewerbeordnung), oder nicht nach Gewerbeordnung, sind die Regeln etwas anders definiert, jedoch sind folgende Punkte grundsätzlich verpflichtend:
- vor Einbau oder wesentlichem Umbau einer Hebeanlage, hat der Betreibers eine Vorprüfung durch einen Aufzugsprüfer zu beauftragen,
- regelmäßige Überprüfungen bei einer Inspektionsstelle zu beauftragen (Aufzugsprüfer bzw. Prüfgesellschaft finden),
- ältere Aufzüge, insbesondere ohne CE-Kennzeichnung, einer sicherheitstechnischen Prüfung unterziehen zu lassen (HBV 09 §19),
- regelmäßige Betriebskontrollen durchzuführen (HBV 09 §6 bzw. Hubanlagenwärter-Tätigkeiten),
- bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen an der Hebeanlage, sind die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen zu setzen (HBV 09 §8),
- überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandhalten, Herstellerangaben beachten